Änderung der Berliner Beurteilungsverordnung
Stellungnahme an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Mit Blick auf die sehr kurze Frist weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Änderungen und ihren praktischen Auswirkungen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Die nachfolgende Stellungnahme kann daher nur eine kurze, vorläufige Einschätzung zentraler Punkte sein.
Grundsätzliche Vorbemerkung: struktureller Reformbedarf im Beurteilungswesen
Die Neue Richter*innenvereinigung (NRV) steht dienstlichen Beurteilungen im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereich weiterhin grundsätzlich kritisch gegenüber. Besonders problematisch ist aus unserer Sicht das strukturelle Zusammenfallen der Zuständigkeit für Beurteilungen (Leistungs-/Eignungsbewertung) und Auswahlentscheidungen (Beförderung). Dieses System birgt das Risiko, dass Beurteilungen nicht nur beschreibend, sondern steuernd eingesetzt werden.
Wie bereits in früheren Stellungnahmen ausgeführt, sollten richterliche und staatsanwaltschaftliche Beurteilungen nicht von den subjektiven Maßstäben einzelner Beurteiler*innen abhängen, wenn Vergleichbarkeit und Akzeptanz gewährleistet werden sollen. Die NRV regt daher eine größere Transparenz im Beurteilungssystem an.
Wir halten hierbei Regelbeurteilungen, die zu festen Stichtagen durch ein auf das Beurteilen spezialisiertes Gremium (Beurteilungskommission) erstellt werden, für den besseren Weg. Ein solcher Ansatz soll die Beurteilungen stärker objektivieren, die Vergleichbarkeit verbessern und die Einflussmöglichkeiten personalpolitischer Steuerung verringern. Zudem sollten die Mitglieder einer solchen Kommission nicht zugleich in Dienstaufsicht oder unmittelbare Personalentscheidungen eingebunden sein.
Die im Land Berlin für die dienstlichen Beurteilungen maßgebliche Vorschrift § 9 Berliner Richtergesetz (RiG Bln) erscheint vor diesem Hintergrund grundsätzlich defizitär. Statt von der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 4 RiG Bln Gebrauch zu machen, sollte das Beurteilungswesen grundlegend und umfassend reformiert werden. Auch der übersandte Entwurf der RiStABeurtV bleibt hinter den notwendigen Änderungen weit zurück.
Reduktion der Anlassbeurteilungen
Anlassbeurteilungen sind in der Praxis ein besonders problematisches Instrument. Sie entstehen regelmäßig im Kontext konkreter Auswahlentscheidungen und bergen daher die Gefahr, vorgefasste Personalentscheidungen zu legitimieren. Sie können zudem als Instrument willkürlicher Disziplinierung und Bevorzugung genutzt werden.
Es ist daher begrüßenswert, dass der Entwurf das Ziel verfolgt, Anlassbeurteilungen künftig weitgehend zu reduzieren und auf einige besondere Anlässe zu beschränken.
Der positive Ansatz wird jedoch nicht konsequent umgesetzt.
Gerade die vorgesehene Anlassbeurteilung bei Beendigung einer Abordnung, wenn diese dem Nachweis einer zusätzlich zu einer Erprobung regelmäßig erforderlichen Tätigkeit für ein Leitungsamt dient, ist aus unserer Sicht besonders kritisch. Diese Konstellation betrifft praktisch den Bereich der Vorbereitung künftiger Präsident*innen und Vizepräsident*innen und eröffnet weiterhin Raum für sachlich nicht gerechtfertigte Einflussnahme. Hier bleibt ein Steuerungsinstrument erhalten, das mit dem erklärten Ziel der Reduzierung von Anlassbeurteilungen nicht in Einklang steht. Die Neue Richter*innenvereinigung plädiert dafür, die Anlassbeurteilung gänzlich abzuschaffen. Gerade im Hinblick auf das geplante verkürzte Intervall der Regelbeurteilungen ist das Nebeneinander von Anlass- und Regelbeurteilung nicht mehr geboten.
Regelbeurteilungen
Die Verkürzung des Beurteilungsrhythmus’ erfordert eine gute Ausgestaltung des Verfahrens und die Schaffung der dafür notwendigen strukturellen Voraussetzungen.
Ein kürzeres Intervall kann sachgerecht sein und die Chance für ein aktuelleres Abbild des Leistungsstands bieten, wenn es in ein verlässlich ausgestaltetes, transparentes und ressourcenschonendes System eingebettet ist. Maßgeblich ist daher nicht allein die Länge des Intervalls, sondern die Frage, ob das Verfahren geeignet ist, Objektivität und Unabhängigkeit tatsächlich zu stärken.
Nach dem vorliegenden Entwurf bestehen daran weiterhin Zweifel. Insbesondere sehen wir folgende Risiken:
- eine zusätzliche Verdichtung des Beurteilungsdrucks im Justizalltag
- einen erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand in den Gerichten und der Staatsanwaltschaft.
Die Belastungswirkung regelmäßiger Beurteilungen ist nicht zu unterschätzen, wie es auch oft von Assessor*innen beschrieben wird. Die beibehaltenen, normierten Beurteilungsgrundlagen, an denen sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft messen lassen müssen, bergen die Gefahr für Leistungsdruck, der häufig nicht auf Qualität, sondern auf Erledigungszahlen gerichtet ist. Insbesondere der Fokus auf Erhebung und Verwertung statistischer Daten im Rahmen von Beurteilungen ist kritisch zu betrachten. Dieses Kriterium ist auch für rechtsuchende Bürger*innen mit erheblichen Nachteilen verbunden, da der Anreiz gesetzt ist, die schnell zu erledigende Akte vorzuziehen. Die jährlichen allgemeinen Bestands- und Erledigungszahlen der Justiz sollten einzig für eine ausreichende Ausstattung der Justiz nutzbar gemacht werden. Dass gegen steigende Fallzahlen seit Jahren nicht ausreichend gegengesteuert wird – durch z. B. mehr Personal – kann nicht im Wege der Beurteilung in den Verantwortungsbereich der Richter- und Staatsanwaltschaft verschoben werden.
Daneben sieht der Entwurf vor, das Beurteilungswesen – auch im Hinblick auf einen verkürzten Regelbeurteilungsrhythmus – zu vereinfachen und zu rationalisieren. Die Beurteilung durch Ankreuzen erweckt aber lediglich den Anschein gesteigerter Vergleichbarkeit. Tatsächlich sind hingegen intransparente, schematische und nicht hinreichend individualisierte Beurteilungen zu befürchten. Denn bei einer identischen Bewertung der Arbeit können Nuancen in den Beurteilungskategorien ohne schriftliche Begründung nicht herausgearbeitet werden.
Außerdem führt die mangelnde Darlegung der Bewertungsgrundlagen und der Rückschlüsse daraus dazu, dass Beurteilte diese nur erschwert kontrollieren und überprüfen lassen können. Die Ankreuzbeurteilung wird in der Praxis daher kaum zur Arbeitserleichterung führen, da jede Einzelbewertung jedenfalls im Eröffnungsgespräch hinreichend begründet werden können muss.
Beibehaltung der vorausschauende Eignungsprognose
Die weiterhin vorgesehene „vorausschauende Eignungsbewertung“ für ein angestrebtes Amt halten wir ebenfalls für problematisch.
Eine solche Prognose verstärkt den spekulativen Anteil von Beurteilungen. Statt die tatsächliche Leistung im ausgeübten Amt zu bewerten, wird eine Einschätzung über die Eignung für ein anderes, zukünftiges Amt verlangt, nach dem eine Vielzahl von zu beurteilenden Personen nicht einmal streben. Das ist besonders fehleranfällig und öffnet subjektiven oder strategischen Erwägungen zusätzlichen Raum.
Zuständigkeit für Beurteilungen
Problematisch bleibt aus unserer Sicht auch die Zuständigkeitsregelung. Grundsätzlich ist weiterhin regelmäßig die Leitung der Stammdienststelle bzw. die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident zuständig; bei Abordnungen – insbesondere in den Bereich der Senatsverwaltung – gelten Ausnahmen.
Gerade in diesen Konstellationen entsteht eine besondere Nähe zwischen Beurteilung und personalpolitischer Steuerung. Das verstärkt die Gefahr einer Einflussnahme – selbst dann, wenn diese nicht offen erfolgt.
Aus unserer Sicht müsste die Zuständigkeitsordnung stärker darauf ausgerichtet werden, Distanz zu den personalentscheidenden Stellen zu sichern. Beurteilungen dürfen nicht von subjektiven Maßstäben einzelner Dienstvorgesetzter abhängen. Zur Objektivierung ist die Einrichtung einer unabhängigen, auf das Beurteilen spezialisierten Kommission erforderlich. Die Mitglieder einer solchen Kommission sollten von den zu Beurteilenden gewählt werden und weder in die Dienstaufsicht noch in Personalentscheidungen eingebunden sein.
Einmalige Aufhebung des einheitlichen Stichtags
Kritisch sehen wir zudem, dass der zunächst vorgesehene einheitliche Umstellungszeitpunkt für die Regelbeurteilungen nicht beibehalten wird und stattdessen unterschiedliche erste Stichtage für verschiedene Bereiche vorgesehen werden.
Diese Aufspaltung schwächt die Einheitlichkeit und Transparenz des Systems. Sie erhöht die Komplexität der Übergangsregelungen und erschwert die Nachvollziehbarkeit.
Schlussfolgerung
Es bedarf einer Reform des Beurteilungswesens, die nicht lediglich bestehende Instrumente modifiziert, sondern grundlegend neu ansetzt. Ziel muss sein, ein transparentes, demokratisch legitimiertes und die richterliche Unabhängigkeit wahrendes System zu schaffen, das Willkür ausschließt, Diversität fördert und der besonderen Stellung der rechtsprechenden Gewalt und der Staatsanwaltschaft im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat gerecht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Landesverband Berlin der Neuen Richter*innenvereinigung (NRV)

