Das Land Schleswig-Holstein ist in seinem Handeln und seiner Normsetzung an die Umsetzung der Staatszielbestimmung des Artikels 20a Grundgesetz und Artikel 11 der Verfassung des Landes gebunden. Hierbei handelt es sich um eine Verfassungsnorm mit rechtlich bindender Wirkung.
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Leider ist dem Gesetzentwurf keine Begründung beigegeben. Zudem wurde er ohne Debatte in den Ausschuss verwiesen. Dies mag parlamentarische Praxis sein, eröffnet aber weder für die interessierte Öffentlichkeit noch für die Anzuhörenden die Möglichkeit, etwas über den Anlass und über die Gründe zu erfahren, die dem Entwurf zugrunde liegen.
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Dass mit dem ResOG SH das BGG von 1996 durch ein vollständig neu gefasstes und modernisiertes Gesetz abgelöst werden soll, ist – auch angesichts der Rechtsentwicklung in anderen Bundesländern - überfällig und im Ergebnis zu begrüßen. In der Tat sind Teile des BGG durch fachliche und strukturelle Fortentwicklungen überholt. Angesichts des bewährten gewachsenen Systems der ambulanten Resozialisierung kann hier auf einem festen Fundament aufgebaut werden, bei dem viele sich an vielen Stellen auch Richterinnen und Richter mit großem Einsatz einbringen. Gerade der NRV SH ist deshalb daran gelegen, bei diesem Gesetzesvorhaben und seiner Umsetzung die richterliche Perspektive konsequent zu berücksichtigen und einzubringen.
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Nachvollziehbare Nachfragen und Kritik sind nicht per se ein Angriff auf die Justiz insgesamt – eine moderne Justiz sollte sich zu ungewöhnlichen Verfahrensvorgängen inhaltlich erklären können
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