24.11.2011 | Bundesvorstand

Trennung von Rechtsprechung und Dienstaufsicht beibehalten!

Reichskammergericht

Die Neue Richtervereinigung fordert den Bundesrat auf, sich der vorgesehenen Streichung des § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit entgegen zu stellen.


Der Gesetzgeber unternimmt es gerade, den Präsidenten der Obergerichte eine Rechtsprechungskompetenz einzuräumen, die mit ihrer Aufgabe der Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter unvereinbar ist. Dies verstößt gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Grundgesetzes und ist eine erhebliche Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit.

Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren soll kurz vor seinem Inkrafttreten dahingehend abgeändert werden, dass auch Gerichtspräsidenten der Obergerichte und ihre Vertreter als zuständige Richter darüber entscheiden können, ob ein Richter ein Verfahren überlang hat werden lassen, so dass den Beteiligten dieses Verfahrens daraus ein Schadensersatzanspruch erwächst. Das untergräbt die Trennung von Dienstaufsicht und Entscheidungszuständigkeit, von Exekutive und Judikative.

Gerichtspräsidenten sprechen nicht nur Recht, sondern haben auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Dazu gehört auch das sensible Feld der Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter. Gerichtspräsidenten sind deshalb Richter und Beamte in einer Person. Dem Gesetzgeber ist die in dieser Doppelfunktion liegende Problematik sehr wohl bewusst, weshalb er sie beispielsweise von der Mitwirkung an gerichtlichen Disziplinarverfahren über Richterinnen und Richter ausschließt („Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Dienstgerichts sein.“).
Der Gesetzentwurf über das neue Verfahren zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche wegen überlanger Gerichts- und Ermittlungsverfahren sieht in § 201 Absatz 1 Satz 4 GVG einen entsprechenden Ausschluss vor. Dieser soll nun ohne irgendeine Notwendigkeit auf den letzten Metern und durch ein anderes Gesetz gestrichen werden (<link file:1327 download>BT Drs. 17/7669 vom 9. November 2011), bevor er überhaupt in Kraft getreten ist.. Folglich könnten die dienstaufsichtsfüh-renden Präsidenten als Richter darüber urteilen, ob ein gerichtliches Verfahren überlang war und auf diesem Wege erfahren, prüfen und in rechtsprechender Funktion entscheiden, ob Richter ihre Verfahren noch in angemessener oder in überlanger Zeit erledigt haben. Was der Präsident in exekutiver Aufsichtsfunktion und insoweit als lupenreiner Beamter nicht erfahren darf – nämlich den Inhalt von Streitverfahren und den Bearbeitungsstand der Einzelsachen -, würde dann in richterlicher Zuständigkeit vor ihm aufgeblättert.

Martin Wenning-Morgenthaler, Sprecher der Neuen Richtervereinigung, sagte dazu: „Wenn Beurteilungsmacht und Aufsicht über Richter mit einer Rechtsprechungszuständigkeit über die Amtsführung derselben Richter beim Gerichtspräsidenten zusammenfließen können, wird ein Anachronismus aus der Zeit des Reichskammergerichts wieder eingeführt. Dass es beim Streit um Schadenersatz auch um die Amtsführung des Richters geht, ist entgegen aller Beteuerungen unvermeidbar. Nur schizophrene Präsidenten können in exekutiver Funktion vergessen, was sie in Rechtsprechungszuständigkeit erfahren haben.“

Bereits dem Reichskammergericht (1495 - 1806) war die Justizaufsichtsfunktion übertragen, über Beschwerden wegen Verzögerung oder Verweigerung von Rechtsschutz zu befinden. Schon dabei handelte es sich, wie vor langer Zeit erkannt, um „eine in das Gewand des Richterspruchs gekleidete Justizkontrolle“ (Baur, Justizaufsicht und richterliche Unabhängigkeit, Tübingen 1954, Seite 6).

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