07.03.2010 | Bundesmitgliederversammlung
Resolution zum Düsseldorfer Kruzifix-Streit
NRV unterstützt Düsseldorfer Gerichtspräsidenten
Die Anbringung eines Kreuzes in den Räumen einer staatlichen Einrichtung, auf die der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit angewiesen ist, verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Grundrecht der Bekenntnisfreiheit (<link http: www.gesetze-im-internet.de gg art_4.html external-link-new-window>Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz), weil der Staat dadurch seine Pflicht zur Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften sowie gegenüber den Menschen verletzt, die sich nicht zu einer Religion bekennen.
Dies gilt auch für Gerichte, in denen die Menschen darauf vertrauen dürfen, dass in der staatlichen Institution Justiz allein rechtliche Maßstäbe für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung haben und dass die dritte Staatsgewalt nicht in irgendeiner Weise mit religiösen Bekenntnissen oder Kirchen verwoben ist oder sich diesen verpflichtet fühlt. Nur so sind Akzeptanz und Friedensfunktion richterlicher Entscheidungen im Rechtsstaat zu erreichen. Diesem Neutralitätsgebot widerspricht es, beim "Richten unter dem Kreuz" insbesondere für Andersdenkende den Anschein einer irgendwie gearteten, auch nur entfernten - und sei es symbolischen - Bedeutung des christlichen Bekenntnisses für den jeweiligen Prozess oder auch nur für die rechtsprechende Staatsgewalt allgemein zu erwecken. Gleiches gilt für Zeichen und Symbole anderer religiöser Bekenntnisse.
Religiöse Symbole im Gerichtssaal stellen einen Verfassungsverstoß dar. Die Erklärung der nordrhein-westfälischen Justizministerin, Kreuze in Gerichtssälen beruhten auf "überlieferter Übung" stützt sich auf den Irrtum, das Grundrecht der (negativen) Religionsfreiheit könne durch eine Art Gewohnheitsrecht relativiert werden, und hält der <link file:1192 download>Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht Stand.