12.08.2001 | FG Verwaltungsrecht

Positionspapier

Leitlinien zum Flüchtlingsschutz


- Im Zentrum des Flüchtlingsschutzes muss die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen stehen.

  • Es dürfen keine Hindernisse aufgestellt werden, durch die Flüchtlinge an der Stellung eines Asylantrages gehindert werden, insbesondere darf nicht im Ausland gezielt verhindert werden, dass Flüchtlinge die Reise nach Deutschland antreten.
    Nichtstaatliche oder geschlechtsspezifische Verfolgung sind mit anderen Fluchtgründen gleich zu behandeln.
  • Es muss ein einheitlicher Schutz für Familienangehörige bei Asylrecht und Schutz ”nur” nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Europäischen Menschenrechtskonvention eingeführt werden.
  • Eine Differenzierung nach Gründen für Schutz vor existenziellen Gefahren im Heimatland ist nicht angemessen, daher ist ein einheitlicher Aufenthaltsstatus für alle Flüchtlinge gerechtfertigt.
  • Schon nach wenigen Jahren der Schutzgewährung ist die Integration des Flüchtlings so weit fortgeschritten, dass eine Perspektive für einen abgesicherten Daueraufenthalt erforderlich ist.

 - Die Verfahren im Flüchtlingsschutz müssen effektiv und einfach sein.

  • Das individuelle Asylgrundrecht muss so wieder hergestellt werden, wie es 1949 im Grundgesetz enthalten war.
  • Verfahrensmündigkeit darf erst bei Volljährigkeit eintreten, bis dahin muss anwaltliche Vertretung stattfinden.
  • Das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten kann wegfallen, auch wenn davon die förmliche Weisungsfreiheit der Einzelentscheider abhängig gemacht wird.
  • In allen Fällen muss gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet sein (Art. 19 Abs. 4 GG), der auch in Eilverfahren effektiv und auch bei Folgeanträgen klar geregelt werden muss.
  • Es darf kein gesondertes - verschärftes - Prozessrecht für Flüchtlinge gelten.

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