07.03.2010 | Bundesmitgliederversammlung

Beschluss

Keine Zusammenlegung der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit!

Die Fachgruppen Sozialrecht und Verwaltungsrecht sowie die Bundesmitgliederversammlung der NRV lehnen die zum wiederholten Mal angestrebte Zusammenlegung der beiden Fachgerichtsbarkeiten ab.

  1. Zwar sind zum Teil erhebliche Belastungsunterschiedezwischen der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit feststellbar.Diese Unterschiede rechtfertigen aber nicht die Zerschlagung von zwei funktionierenden Rechtsprechungssystemen.
  2. Eine Zusammenlegung von Gerichtsbarkeiten allein zum Zweck eines flexibleren Personaleinsatzes ist nicht erforderlich und höhlt <link http: www.gesetze-im-internet.de gg art_97.html external-link-new-window>Artikel 97 Abs. 2 Grundgesetz aus.
  3. Ab- und zunehmendem Personalbedarf in verschiedenen Fachgerichtsbarkeiten kann im Rahmen einer intelligenten Personalpolitik begegnet werden. Daneben sind freiwillige Wechsel des Tätigkeitsgebietes denkbar.
  4. Die NRV teilt dieAuffassung des Bundesministeriums der Justiz, dass <link http: www.gesetze-im-internet.de gg art_95.html external-link-new-window>Artikel 95 GG einer Länderöffnungsklausel zur Zusammenlegung von Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit entgegensteht.

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