07.03.2010 | Bundesmitgliederversammlung
Beschluss
Keine Zusammenlegung der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit!
- Zwar sind zum Teil erhebliche Belastungsunterschiedezwischen der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit feststellbar.Diese Unterschiede rechtfertigen aber nicht die Zerschlagung von zwei funktionierenden Rechtsprechungssystemen.
- Eine Zusammenlegung von Gerichtsbarkeiten allein zum Zweck eines flexibleren Personaleinsatzes ist nicht erforderlich und höhlt <link http: www.gesetze-im-internet.de gg art_97.html external-link-new-window>Artikel 97 Abs. 2 Grundgesetz aus.
- Ab- und zunehmendem Personalbedarf in verschiedenen Fachgerichtsbarkeiten kann im Rahmen einer intelligenten Personalpolitik begegnet werden. Daneben sind freiwillige Wechsel des Tätigkeitsgebietes denkbar.
- Die NRV teilt dieAuffassung des Bundesministeriums der Justiz, dass <link http: www.gesetze-im-internet.de gg art_95.html external-link-new-window>Artikel 95 GG einer Länderöffnungsklausel zur Zusammenlegung von Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit entgegensteht.