10.09.2001 | FG Verwaltungsrecht
Stellungnahme
Gesetzentwurf Zuwanderungsrecht
Die Neue Richtervereinigung (NRV) fordert ein Gesetzgebungsverfahren ohne wahlkampftaktisch bestimmte Hektik mit ausreichender Anhörung und Beteiligung der Fachverbände und – Organisationen. Sie legt einen Gesetzentwurf zur Vereinfachung von Asylverfahren vor und kritisiert die Änderungen des Asylverfahrensgesetzes und des Ausländerrechts durch das Zuwanderungsgesetz.
Zum Asylrecht:
Die NRV begrüßt, dass
- das individuelle Asylgrundrecht nicht angetastet und auch weiterhin gerichtlicher Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) gewährleistet wird,
- die Integration von Flüchtlingen und ihrer Familienangehörigen verbessert wird und
- Verfahrenserleichterungen vorgesehen sind (z.B. Antragsfiktion für Kinder sowie Abschaffung des Bundesbeauftragten).
Kritisiert wird, dass
- die Fristen im Asylverfahren zu kurz bemessen sind, während mit der 7. Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung die Fristen für normale Gerichtsverfahren verlängert werden sollen,
- manche Ausschlussvorschriften samt Belehrung sowie die Ausweitung der Folgeantragsverfahren zu kompliziert, ungeeignet und überflüssig sind,
- die Schutzgewährung vor geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung nicht ausdrücklich aufgenommen wurde und
- das Familienasyl nicht auch für Konventionsflüchtlinge gelten soll.
Zur Vereinfachung und damit zur Beschleunigung der Verfahren hat die NRV einen <link file:1548 download>Vorschlag ausgearbeitet, mit dem eine einheitliche Anerkennung von Schutzbedürftigen erreicht wird und nur noch wahlweise zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG, jene nach der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention oder sonstige existenzielle Gefahren im Heimatland vorliegen. Dieser Personenkreis kann nach bisherigem Recht nicht abgeschoben werden, sodass auch unter Integrationsgesichtspunkten möglichst frühzeitig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte mit der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Zum Ausländerrecht:
Im Ausländerrecht kann die NRV den notwendigen Wechsel zu einem - auch von der Süßmuth-Kommission angemahnten – gastfreundlichen Ausländerrecht nicht erkennen, vielmehr stehen der von Egoismus getragenen Zuwanderung aus Wirtschaftsgründen zahlreiche Verschärfungen für andere Ausländer gegenüber.
Begrüßt wird, dass
- sowohl für Asylberechtigte als auch für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits nach drei Jahren ein Anspruch auf einen Daueraufenthalt entsteht,
- die Aufenthaltstitel reduziert werden sollen,
- Fristen nicht mehr so streng eingehalten werden müssen und
- sich der Ausländer nur noch an eine Behörde wenden muss, um eine Entscheidung über Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis zu erhalten.
Zu kritisieren ist, dass
- eine Vereinfachung der bisherigen gesetzlichen Regelungen nicht gelungen ist, vielmehr die komplizierten Vorschriften des gegenwärtigen Ausländergesetzes zum großen Teil nahezu unverändert übernommen wurden,
- es ein Gesetz zur Begrenzung der Zuwanderung bleibt und lediglich durch Einräumen von Ermessensspielräumen eine Aufweitung erreicht wird, die jedoch nicht zwingend ist,
- zahlreiche Schutzbedürftige nach Abschaffung der Duldung zu “Illegalen” werden und
- sogar Flüchtlingen, denen Schutz nach der Europäischen Menschenrechtskonventionzu gewähren ist, ein sicherer Aufenthaltsstatus verweigert wird.