07.03.2010 | Bundesmitgliederversammlung

Positionspapier

Bereitschaftszeiten II

den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende richterliche Prüfung

Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende richterliche Prüfung kann nur gewährleistet werden, wenn der Bereitschaftsdienst eine entsprechende sachliche (etwa mobile Faxgeräte), vor allem aber personelle Ausstattung erhält, d.h. neben dem Richter, soweit erforderlich, Urkundsbeamte und oder Protokollanten. Ein Bereitschaftsdienst, dessen Funktion sich darin erschöpft, ohne eigene Sachprüfung lediglich die bereits durch die Ermittlungsbehörden vorgegebenen Entscheidungen zu legitimieren, erscheint nicht geboten.

  1. Der Richtervorbehalt darf sich nicht in der formalen Legitimation der angeordneten Maßnahme erschöpfen, sondern ist gerichtet auf die Abwägung divergierender Interessen.

  2. An diese Abwägung sind grundsätzlich immer dieselben Anforderungen zu stellen, unabhängig von der Tageszeit, das beinhaltet eine möglichst hohe Fach- und Sachkompetenz der zur Entscheidung berufenen Richter, also eher eine „Expertenlösung“ statt einer richtergerechten Streuung (dann unter Einbeziehung der richter der Landgerichte), in letzterem Fall zumindest regelmäßige Fortbildungen, die Einbeziehung aller erreichbaren sacherheblichen Informationen, was wiederum in der Regel bedeutet die persönliche Anhörung des Betroffenen (ggf. mit Dolmetscher), um seine Belange berücksichtigen zu können, eine Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen und der Entscheidung, um eine Überprüfung zu ermöglichen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, die Beteiligung Dritter, etwa eines Verteidigers, eines Betreuers, der Jugendgerichtshilfe etc. und nicht zuletzt die Bereitstellung der erforderlichen sachlichen Mittel (z.B. mobiles Fax) und der personellen Unterstützung durch die Justizverwaltung.

  3. Es obliegt den Präsidien, eine den Erfordernissen gemäße Erreichbarkeit des zuständigen Richters auch während der Nachtzeit zu gewährleisten, so mag es in Ballungszentren eines präsenten richterlichen Dauer-Dienstes bedürfen, während es ländliche Flächenlandkreise geben dürfte, in denen „es nur ganz vereinzelt zu nächtlichen Durchsuchungsanordnungen kommt, (und für die nächtliche Erreichbarkeit eines Richters) kein über den Ausnahmefall hinausgehender praktischer Bedarf besteht“ <link file:1191 download>BVerfG, Beschl.v. 10.12.03. Soweit die von der StPO für die Einschränkung von Durchsuchungen zur Nachtzeit (<link http: www.gesetze-im-internet.de stpo __104.html external-link-new-window>§ 104) vorgenommene Normierung auch für eine zeitliche Differenzierung richterlicher Bereitschaftszeiten herangezogen werden soll, erscheint eine Anpassung dieser Zeiten an die Lebenswirklichkeit angezeigt (ganzjährlich zwischen 6°° und 22°° Uhr).

  4. Die Bereitschaftszeit ist auf nachvollziehbare Weise in der Pebb§y  Bedarfsrechung zu berücksichtigen und muss in allen Diensten zu einer entsprechenden Personalaufstockung führen. Entsprechend der EU-Arbeitszeitrichtlinie sind tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten zu beachten. Die zeitliche Belastung durch den Bereitschaftsdienst lässt sich nicht allein anhand der Dauer für die Vornahme der entsprechenden Handlung bemessen, sondern umfasst auch etwaige An- und Abreisezeiten, bisweilen lange Wartezeiten, und die in vielfacher Hinsicht nur eingeschränkt gestaltbare Bereitschaftszeit selbst (örtliche Gebundenheit, nur abbrechbare Beschäftigungen, ggf. Babysitter, unterbrochener Schlaf etc.).

Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende richterliche Prüfung kann nur gewährleistet werden, wenn der Bereitschaftsdienst eine entsprechende sachliche (etwa mobile Faxgeräte), vor allem aber personelle Ausstattung erhält, d.h. neben dem Richter, soweit erforderlich, Urkundsbeamte und oder Protokollanten. Ein Bereitschaftsdienst, dessen Funktion sich darin erschöpft, ohne eigene Sachprüfung lediglich die bereits durch die Ermittlungsbehörden vorgegebenen Entscheidungen zu legitimieren, erscheint nicht geboten.

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