07.03.2010 | Bundesmitgliederversammlung
Positionspapier
Bereitschaftszeiten I
Unabhängigkeit auf jeder Zuständigkeits- und Entscheidungsebene
- Die Unabhängigkeit bei der individuellen richterlichen Zuständigkeit bedeutet die uneingeschränkte eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der persönlich tatsächlich gegebenen Zuständigkeit, der Unaufschiebbarkeit der Entscheidung im Einzelfall sowie hinsichtlich des Vorgehens bis zum Zeitpunkt und der Form der Entscheidungsbekanntgabe.
- Die Unabhängigkeit des jeweiligen Präsidiums beim Amtsgericht bedeutet, dass nur dem Präsidium die Entscheidung und Beschlussfassung obliegt, ob und ggf. in welchem Umfang ein Bedarf (mit und ohne Rücksicht auf Inhalte verfassungsgerichtlicher Entscheidungen) für allgemeine Bereitschaftsregelungen in zeitlicher und persönlicher Hinsicht gegeben ist. Die örtlichen Erfahrungswerte und personellen Gegebenheiten sind der Maßstab. Der daraus resultierende Geschäftsverteilungsplan legt den Maßstab für den gesetzlichen Richter in möglichst eindeutiger Weise auch zum Zwecke der Abgrenzung zur normalen (nicht bereitschaftsabhängigen) Zuständigkeit fest.
- Sogenannte Pool-Lösungen (Zusammenschluss mehrerer Amtsgerichte in einem Landgerichtsbezirk ohne und mit Einbeziehung der Richter am Landgericht im Sinne von <link http: www.gesetze-im-internet.de gvg __22c.html external-link-new-window>§ 22c GVG) führen zunächst formal zwingend zur Zuständigkeit des Präsidiums des für die Festlegung des entsprechenden Geschäftsverteilungs– / Bereitschaftsplans zuständigen Landgerichts nach Abstimmung mit den amtsgerichtlichen Präsidien. Hier hängt es von der tatsächlichen Unabhängigkeit der Präsidien der Amtsgerichte ab, wie nachhaltig die lokale materielle Zuständigkeit wahrgenommen und artikuliert wird.
- Die im Rahmen dieses Themenkreises immer wieder zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind nur bedingt geeignet, allgemeingültige Richtlinien für die Notwendigkeit und den Regelungsumfang von Bereitschaftszeiten zu finden. Sowohl hinsichtlich der weitgehend ungeklärten Problematik ihrer Bindungswirkung als auch vor allem im Hinblick auf die wenigen entschiedenen Einzelfälle setzen sie nur relative Maßstäbe. Es bleibt, was immer gilt: Unabhängigkeit bedingt in hohem Maße eigenverantwortliches Handeln aller RichterInnen und Präsidien auch und gerade beim Umgang mit der Entscheidung über Notwendigkeit und Gestaltung richterlicher Bereitschaftszeiten; es ist zu erinnern, dass die hier maßgebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben ebenso wie die übrigen, im Kontext betroffenen Gesetze schließlich weder neu noch geändert sind.